Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeines:
Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Geschäfte aus Lieferungen und Dienstleistungen, Erklärungen sowie sonstigen rechtsverbindlichen Vereinbarungen zwischen der BARTH GMBH E-Motoren & Trafos, in weiterer Folge Auftragnehmer (AN) genannt, und deren Geschäftspartner, Vertragspartner, Kunden und Auftraggeber (AG) gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen (AGB). Die AGB der Geschäftspartner des AN bzw. Verweise auf diese gelten auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt des AN nicht. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen der Geschäftspartner des AN werden vom AN nicht anerkannt. Die Kunden bzw. Vertragspartner des AN verzichten hiermit ausdrücklich auf die Geltendmachung allfälliger eigener Geschäftsbedingungen.
Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform bei sonstiger Unwirksamkeit. Zum gültigen Zustandekommen von mündlichen Erklärungen, welcher Art auch immer, ist unabdingbar die schriftliche Bestätigung seitens des AN notwendig. Schweigen oder sonstiges Untätigbleiben des AN kann kein wie auch immer gearteter Erklärungsinhalt, so insbesondere keine Zustimmung, beigemessen werden.
Sofern einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise ungültig sein oder werden sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile dieser AGB nicht berührt (salvatorische Klausel). Alle angeführten Preise – sowie mündliche Preisauskünfte verstehen sich exklusive 20% MWST ab Werk Wien.
Vertragsabschluss:
Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist der jeweilige Vertrag, in dem alle vereinbarten Leistungen (Leistungsumfang) sowie die Vergütung festgehalten werden.
Die Angebote des AN verstehen sich als unverbindlich und freibleibend. Der AN behält sich die jederzeitige Änderung der darin enthaltenen Angaben in technischer und kaufmännischer Hinsicht vor. Die Aufträge der Vertragspartner gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des AN als angenommen. Der AN ist berechtigt eine Anzahlung in angemessener Höhe zu verlangen und den Zahlungseingang dieser zur Bedingung der Vertragserfüllung zu machen.
Für etwaige Genehmigungen oder Bewilligungen privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Natur, die zum Betrieb bzw. der Nutzung der vom AN erbrachten Leistungen und Produkte notwendig sind, ist der Geschäftspartner und Kunde des AN alleine verantwortlich, der auch alle Kosten dafür alleine zu tragen hat.
Die vom AN angebotenen Preise verstehen sich in Euro exklusive Mehrwertsteuer. Die Preise des AN gelten ab Werk bzw. Lager des Verkäufers (EXW) ohne Verpackung jedoch inkl. Verladung (bis 10 t) auf einen LKW. Sofern die Lieferung mit Zustellung vereinbart wird, so wird die Zustellung mit eventueller Be- und Entladung sowie eine allenfalls von den Vertragspartnern des AN gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet.
Der AN behält sich Preisänderungen, sowie Irrtümer in technischer und kaufmännischer Hinsicht bei der Preisgestaltung vor. Bei einer vom Gesamtangebot des AN abweichenden Bestellung behält sich der AN entsprechende Preisänderungen vor.
Den in den Vertragsangeboten angeführten Preisen des AN liegen die zum Zeitpunkt der Anboterstellung gültigen Lohn- und Materialkosten zugrunde. Der AN behält sich ausdrücklich nach der angegebenen Preisbindung Preiskorrekturen bei gestiegenen Lohn-, Material sowie sonstigen Kosten und den Zwischenverkauf der angebotenen Ware vor. Der AN weist ausdrücklich darauf hin, dass Rohstoffpreisschwankungen insbesondere von Kupfer, Alu und Elektroblechen zwischen dem Zeitpunkt der Anbotslegung durch den AN und der Auftragserteilung durch den Auftraggeber in Form von Materialzuschlägen verrechnet werden.
Bei Montagearbeiten nach Aufwand vor Ort verstehen sich die angegebenen Preise in Euro exklusive 20% Mehrwertsteuer unter Zugrundelegung der aktuellen Montagesätze des AN. Als Verrechnungsbasis gelten die unterfertigten Lieferscheine. Bei vereinbarten Pauschalpreisen für Montagearbeiten gelten diese inklusive Montagezulagen entsprechend dem jeweiligen Anbotsumfang. Der Auftraggeber bzw. der Anlagenbetreiber und dessen Erfüllungsgehilfe hat dafür Sorge zu tragen, dass jene elektrischen Anlagenteile, die von den Monteuren des AN bearbeitet werden, spannungsfrei geschaltet, geerdet und gegen Wiedereinschalten gesichert wurden und jegliche Gefährdung der Monteure des AN durch den Auftraggeber bzw. den Anlagenbetreiber und dessen Erfüllungsgehilfe ausgeschlossen ist.
Erstellung von Kostenvoranschlägen:
Für Kostenvoranschläge bei Reparaturen stellen wir im Einzelfall 10% des KV-Preises jedoch mind. 30,-- € als Bearbeitungsgebühr in Rechnung, sofern keine Auftragserteilung bis längstens 1 Monat erfolgt. Für Reparaturen und Anfertigungen sind im Einzelfall Anzahlungen bis zu 30% des angegebenen Preises zuzügl. MWSt bei Auftragserteilung fällig. Der AN ist von der kostenlosen Aufbewahrungspflicht 1 Monat nach tel. oder schriftlich erstelltem KV oder erteilter Abholbereitschaft entbunden! Die Auslieferung befundeter Geräte erfolgt, sofern zur KV Erstellung notwendig, in zerlegtem Zustand. Lagerung bzw. Entsorgung nicht abgeholter Ware ist kostenpflichtig.
Vertragspartner:
Der AN schließt ausschließlich mit Kunden Verträge ab, die entweder voll geschäftsfähige natürliche Personen sind, die das 19. Lebensjahr vollendet haben oder juristische Personen sind. Von versehentlich mit anderen Personen oder Rechtssubjekten abgeschlossenen Verträgen hat der AN das Recht binnen einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Der AN ist berechtigt, alle nötigen Angaben über die Identität sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit ihrer Geschäftspartner durch Vorlage von amtlichen Dokumenten, wie Firmenbuchauszug und Lichtbildausweis, sowie den Nachweis für das Vorliegen einer Zeichnungs- und Vertretungsbefugnis vom Geschäftspartner zu fordern. Zudem ist der AN berechtigt, die Kreditwürdigkeit sowie andere Daten der Geschäftspartner zu überprüfen.
Lieferung:
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, bemisst sich die Lieferzeit nach der im Anbot des AN angegebenen Frist. Die Geschäftspartner des AN erklären ausdrücklich ihren Verzicht bezüglich der Geltendmachung von Lieferpönalen und der Geltendmachung der Kosten von allfälligen Produktionsausfällen und Verdienstentgängen im Falle des Lieferverzuges des AN.
Die Geschäftspartner des AN erklären sich ausdrücklich mit den Lieferbedingungen des AN einverstanden. Es gilt zwischen dem AN und deren Geschäftspartnern als vereinbart, dass die Geschäftspartner des AN das Transportrisiko tragen. Transportversicherungen erfolgen nur auf Wunsch und Rechnung der Geschäftspartner des AN. Der Versand von Waren des AN erfolgt auf Kosten und Gefahr der Geschäftspartner des AN. Transportschäden können nur dann anerkannt werden, wenn diese vor Übernahme der Ware vom Empfänger am Lieferschein (BEX-Schein, Lieferschein der Spedition) vermerkt wurden. Zusatzkosten für Express-Lieferungen und Sondertransporte, welche vom AG beauftragt wurden, werden vom AN an den AG weiter verrechnet.
Geschäftspartner des AN nehmen ausdrücklich zur Kenntnis, dass als Erfüllungsort des AN, Neilreichgasse 45, 1100 Wien, vereinbart wird, wobei die Ware unverpackt und unversichert an die Geschäftspartner des AN ausgefolgt wird sofern keine andere schriftliche Vereinbarung vorliegt.
Die Vertragspartner des AN erklären sich zudem ausdrücklich einverstanden, dass die Lieferung der vorliegenden Ware ausdrücklich unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung der ausgestellten Rechnung erfolgt. Gelieferte Waren und Leistungen stehen somit bis zur vollständigen Bezahlung im uneingeschränkten Eigentum des AN.
Bei Selbstabholung durch die Vertragspartner des AN gilt das Datum der Verständigung (per Fax, e-mail oder telefonisch) über die Abholbereitschaft als Lieferdatum vereinbart.
Verschwiegenheitspflicht:
Die Vertragspartner des AN sind verpflichtet, sämtliche vom AN oder sonst im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung erhaltenen Informationen streng vertraulich zu behandeln und diese Informationen nur zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zu verwenden.
Sind Weitergaben von Informationen an Dritte zur Vertragserfüllung zwingend notwendig, so hat der Vertragspartner des AN zuvor von diesem eine gleichlautende Vertraulichkeitserklärung einzuholen.
Die Vertragspartner des AN haben jedenfalls für allfällige Verstöße gegen die Vertraulichkeitsverpflichtung einzustehen und den AN diesbezüglich und zur Gänze schad- und klaglos zu halten.
Zahlungsbedingungen:
Sofern nicht anderes vereinbart oder auf der Rechnung des AN angegeben ist, sind sämtliche vom AN erbrachten Leistungen und Lieferungen ohne jeglichen Abzug sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Eine Zahlungsforderung des AN gilt als anerkannt, wenn der AG Rechnungen nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugangsdatum schriftlich widerspricht (Forderungsanerkenntnis). Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber dem AN, die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber vom AN nicht anerkannter Forderungen der Geschäftspartner des AN, ist ausgeschlossen (Kompensationsverzicht). Die AG des AN verpflichten sich für eine reibungslose Zahlungsabwicklung zu sorgen und bei Bankeinzugszahlung für die jeweilige entsprechende Kontodeckung zu sorgen. Etwaige mit der Zahlungsabwicklung verbundene Spesen tragen die Geschäftspartner des AN.
Die Rechte der Geschäftspartner des AN, ihre vertraglichen Leistungen und Zahlungsverpflichtungen nach § 1052 ABGB zur Erwirkung und Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, sowie die sonstigen gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte werden ausgeschlossen, wobei diese Bestimmung nicht für Verbrauchergeschäfte gilt. Die AG des AN sind auch nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtleistung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten. Alle Leistungen des AN, die nicht ausdrücklich durch den vereinbarten Werklohn abgegolten sind, werden gesondert verrechnet. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen bzw. Baraufwendungen des AN. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Arbeitsschritte umfassen ist der AN berechtigt nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Bei der Durchführung von Sonderreparaturen sowie Sonderanfertigungen verpflichten sich die Vertragspartner des AN bei Auftragserteilung eine Anzahlung in der Höhe von bis zu 30% des Auftragswertes zu leisten.

Im Falle eines Zahlungsverzuges der Geschäftspartner des AN wird ausdrücklich eine Verzinsung der aushaftenden Beträge mit 15 % p.a. vereinbart. Weiters verpflichten sich die Geschäftspartner des AN im Falle eines Zahlungsverzuges sämtliche Mahn- und Inkassospesen und sonstige Kosten, wie durch anwaltliche Vertretung entstandene Kosten, dem AN zu ersetzen.
In jedem Fall hat der Vertragspartner, sofern von Seiten des AN nicht höhere Kosten belegt werden, pro Mahnung Spesen in der Höhe von zumindest € 40,- sowie darüber hinaus im Falle des Einschreitens eines Rechtsanwaltes dessen tarifliche Kosten zu ersetzen.
Gerätemiete:
Im Falle der Vermietung von Geräten durch den AN ist die vereinbarte Miete pro Woche/Monat/Quartal im Vorhinein fällig und die einmalige Bereitstellungsgebühr für das Mietgerät prompt nach Abholung bzw. Lieferung und Rechnungslegung durch den AN fällig.
Ergänzend zu den AGB des AN gelten im Falle der Vermietung zusätzlich die Allgemeinen Lieferbedingungen für Leihgeräte.
Lagergebühr:
Für bereits reparierte Geräte, welche von Kunden trotz Verständigung über die Lieferbereitschaft nicht abgeholt wurden, behält sich der AN die Verrechnung der entstandenen Einlagerungs- und Manipulationskosten vor. Bei Geräten und Teilen, die nach Erstellung eines Kostenvoranschlages oder nach erfolgtem Aviso nicht binnen 60 Tagen vom Kunden abgeholt werden, behält sich der AN die Zusendung auf Kosten des Vertragspartners, sowie die kostenpflichtige Entsorgung und Verschrottung der Geräte bei Nichtabholung und/oder Nichtannahme vor.
Selbständige Handelsvertreter:
Im Zusammenhang von Geschäften, die über Vermittlung eines selbständigen Handelsvertreters zu Stande gekommen sind, weist der AN ausdrücklich auf Folgendes hin: Selbstständige Handelsvertreter im Vertragsverhältnis zum AN haben nicht die Berechtigung, Geschäfte abzuschließen, sondern ausschließlich die Berechtigung, Geschäfte zu vermitteln. Weiters haben selbstständige Handelsvertreter im Vertragsverhältnis zum AN nicht die Berechtigung, Zahlungen in Empfang zu nehmen. Der AN behält sich die Annahme - des durch den selbstständigen Handelsvertreter vermittelten Auftrags - u. a. hinsichtlich ungenügender Deckungsbeiträge, bzw. mangelnder Bonität des Kunden vor.
Vertragsrücktritt:
Der AN ist zur sofortigen Vertragsauflösung bzw. Leistungsunterbrechung ber: Der AN ist zur sofortigen Vertragsauflösung bzw. Leistungsunterbrechung berechtigt, wenn dem AN die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses durch den Geschäftspartner oder ihm zurechenbare Personen unzumutbar gemacht wird.
Das Vertragsverhältnis kann von dem AN insbesondere ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden:
- wenn der Geschäftspartner des AN gegen diese AGB oder sonstige wesentliche Bestimmungen des Vertrages verstößt, der Geschäftspartner des AN bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben macht,
- wenn der Geschäftspartner mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung auf schriftlichem oder elektronischem Wege und der Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen ganz oder auch nur teilweise im Verzug ist,
- wenn über das Vermögen des Geschäftspartners der Konkurs oder das gerichtliche Vergleichsverfahren beantragt ist, der Geschäftspartner einer wesentlichen Verpflichtung aus dem geschlossenen Vertrag nicht nachkommt oder außergewöhnliche oder unverschuldete Umstände die Leistungserbringungen durch den AN auf nicht absehbare Zeit unmöglich oder unzumutbar machen.
Zudem ist der AN zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigt, wenn die Ausführung der Lieferung aus Gründen, die der Geschäftspartner des AN zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird.
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages aus Gründen, die der Person des Vertragspartners zuzurechnen ist, haftet der Vertragspartner bzw. Kunde für den dem AN durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages entstandenen Schaden.
Tritt der Vertragspartner bzw. Kunde ohne Verschulden des AN vom Auftrag zurück, ist dieser berechtigt, die tatsächlich angefallenen Kosten (Stornokosten 10 bis 100% vom Auftragswert) und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.
Bei Warenretourlieferungen des AG an den AN, welche nicht vom AN verschuldet wurden, kommen entsprechende Abschläge zur Anwendung. Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch des AG auf die Rücknahme der Geräte durch den AN. Der AN behält sich vor die Geräterücknahme von Geräten die auf technischen Sonderwunsch des AG hin gefertigt wurden und von Geräten großer Leistung, abzulehnen.
Der AN kann für die Nichterfüllung einer Pflicht aus einem Vertrag, einer Vereinbarung, Bestellung oder was auch immer nicht verantwortlich gemacht werden, wenn dies durch höhere Gewalt (Krieg, Naturkatastrophen, Pandemie, etc.) verursacht ist.
Haftung:
Der AN haftet nur für Schäden sofern dem AN von Seiten ihrer Geschäftspartner Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Zudem gilt als vereinbart zwischen dem AN und dessen Geschäftspartnern, dass die Haftung des AN für leichte Fahrlässigkeit, Folgeschäden sowie für reine Vermögensschäden, sowie die Haftung für Ansprüche Dritter, sowie die Haftung für einen allfälligen Gewinnentgang, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung der Vertragspartner des AN ausgeschlossen werden.
Im Falle des Verkaufes von neuen und insbesondere von gebrauchten Geräten sowie der Reparatur von Geräten durch den AN beschränkt sich die Haftung des AN auf den tatsächlich geleisteten Kaufpreis des AG bzw. auf die an den AG verrechneten Reparaturkosten.
Die Anfechtung oder Anpassung des Vertrages wegen Irrtums ist für die Vertragspartner des AN ausgeschlossen.
Der AG verpflichtet sich unaufgefordert und spätestens zum Zeitpunkt der Auftragserteilung alle für die Reparatur des übergebenen Gerätes relevanten Datenblättern, Dokumentationen, Betriebs-, Anwendungs- und Umgebungshinweise und eventuell historische Reparaturmaßnahmen an den AN zu übermitteln.
Gewährleistung:
Bei neu vom AN verkauften Geräten beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate, bei Verkauf von gebrauchten Geräten beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate, bei vom AN durchgeführten Reparaturen beträgt die Gewährleistungsfrist hinsichtlich des geleisteten Reparaturumfanges 6 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt ab dem Datum der Lieferung bzw. ab dem Datum der Verständigung der Abholbereitschaft der Ware zu laufen.
Es gilt als vereinbart, dass die Geschäftspartner des AN auf weitergehende Gewährleistungsfristen gemäß § 929 ABGB verzichten. Der Gewährleistungsanspruch der Vertragspartner des AN gilt nur dann sofern die Vertragspartner des AN die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich per eingeschriebenen Brief anzeigen.
Verbesserbare Mängel werden nach dem Ermessen des AN entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben, auf jeden Fall hat Verbesserung Vorrang vor Preisminderung und –wandlung.
Zudem übernimmt der AN keine Gewähr für Fehler und Beschädigungen, die auf unsachgemäße Inbetriebnahme, Bedienung, anormale Betriebs- und Aufstellungsbedingungen sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. Für Leistungen und Lieferungen des AN, die im Nachhinein durch deren Geschäftspartner und Erfüllungsgehilfen eigenmächtig geöffnet, zerlegt und geändert wurden bzw. für Schäden, die auf unterlassene, unregelmäßige oder unsachgemäße Wartung zurückzuführen sind, entfällt ebenfalls jegliche Gewährleistung.

Isolier- und Schalteröle: Der AN garantiert für die Qualität der Produkte laut den entsprechenden Produkt- und Sicherheitsdatenblättern sowie den entsprechenden Certificates of Analysis (CoA). Die Isolieröle entsprechen oder übertreffen die Anforderungen der IEC 60296. Die Produkt- und Sicherheitsdatenblätter werden auf Anfrage übermittelt und sind unter www.nynas.com abrufbar. Das entsprechende CoA ist Teil der Produktlieferung. Der AN übernimmt keine Haftung für unsachgemäßen Transport, Lagerung, Befüllung und Nutzung der gelieferten Isolier- und Schalteröle sowie für daraus resultierende Folgeschäden.

Schadenersatzansprüche oder Reklamationen bei Mängeln und/oder einem Lieferverzug hat der AN unverzüglich und schriftlich nachdem er von dem Schaden Kenntnis erlangt dem AG mitzuteilen - spätestens aber innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des (Primär)schadens nach dem anspruchsbegründendem Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht in gesetzlichen Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen festgesetzt sind.
Entpflichtung gemäß Verpack-VO:
Die vom AN gelieferten Verpackungsmaterialien sind beim Sammel- und Verwertungssystem ARA mit der Lizenz-Nr. 17657 entpflichtet.
Zustimmung Referenzen:
Die Geschäftspartner der BARTH GMBH E-Motoren & Trafos sind im Auftragsfall ausdrücklich damit einverstanden, dass Inhalt und Abwicklung der gegenständlichen Geschäftsfälle als Referenzen gegenüber Dritten Verwendung finden können – insbesondere einer Veröffentlichung der Firmen-Logos der Geschäftspartner der BARTH GMBH E-Motoren & Trafos für Referenzzwecke – sowohl im print- als auch im non-print-Bereich – wird im Auftragsfall ausdrücklich zugestimmt.
Vertragsstrafe:
Für den Fall des Verstoßes der Geschäftspartner des AN gegen einen der vorher genannten Vertragspunkte gilt eine Konventionalstrafe in Höhe des vertraglich vereinbarten Entgeltes als vereinbart.
Anwendbares Recht/Gerichtsstand:
Es gilt materielles und formelles österreichisches Recht. Von den Vertragspartnern wird vorweg die Anwendung ausschließlich österreichischen Rechtes und die inländische Gerichtsbarkeit vereinbart. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Geschäftsbeziehung und auch bei Streitigkeiten bezüglich der Wirksamkeit dieser Gerichtsstandsvereinbarung vereinbaren die Vertragsparteien als ausschließlichen Gerichtsstand das jeweils sachlich in Frage kommende Gericht am Sitz des AN. Die Gerichtsstandvereinbarung bezieht sich nicht auf Klagen gegen Vertragspartner, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind. Diesbezüglich gilt § 14 KschG.
Änderungen dieser AGB können vom AN vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam, sofern die Änderung der AGB den Geschäftspartnern zur Kenntnis gebracht wird. Die jeweils gültigen AGB werden auf der Website der BARTH GMBH (www.barth-gmbh.at) kundgemacht und somit den Geschäftspartnern des AN zur Kenntnis gebracht.
Subsidiäre Geltung der ALB der Elektro- und Elektronikindustrie:
Die allgemeinen Lieferbedingungen (ALB) des Fachverbandes der Elektro- und Elektronikindustrie Österreich gelten subsidiär zu den AGB des AN, sofern nicht bereits in entsprechenden Regelungen durch die vorliegenden Geschäftsbedingungen getroffen werden.
Firmendaten:
Gründungsjahr: 1929 • Rechtsform: GmbH • Geschäftsführer: Ing. Georg Barth, Ing. Benedikt Elbling • Firmensitz: Wien • Firmenbuch-Nr.: FN 200 382 f • Handelsgericht: Wien • UID-Nr.: ATU 50426604 • Bankverbindung: Unicredit Bank Austria AG • Kto.Nr. 00641 000 203 • BLZ 12000 • IBAN: AT231200000641000203 • BIC: BKAUATWW ARA Lizenz-Nr.: 17657 • Adresse: A-1100 Wien, Neilreichgasse 45 • T: +43 (0) 1 - 604 22 98-0 • Serviceline (€ 0,17/min, außerhalb der Geschäftszeiten): 0820 988 070 • F: +43 (0) 1 - 604 22 98-50 • @: info@barth-gmbh.at • Web: www.barth-gmbh.at
AGB • Stand 2023-11
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